Präsentation des 8-Punkte Katalogs in Berlin am 2. April 2025.

Deutschland bewegt sich auf eine ernste Alters­versorgungs­misere zu. Das Rentenniveau wird sinken, soweit dies nicht durch Beitragssatzerhöhungen, die ohnehin bevorstehen, überkompensiert wird. Seit Jahren wird deshalb nach einer Stärkung der „Zweiten Säule der Alterssicherung“, der betrieblichen Altersversorgung (bAV), gerufen. Das erfordert ein stärkeres Engagement der Arbeitgeber, ganz besonders in kleinen Unternehmen und im Mittelstand, wo die bAV bisher nahezu nicht vorkommt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der bAV gehen jedoch an den Bedürfnissen ausgerechnet dieses besonders beschäftigungsintensiven Teils der deutschen Wirtschaft vorbei.

Es ist deshalb zwingend erforderlich und auch überfällig, die gesetzlichen Bedingungen der bAV so zu gestalten, dass für Arbeitgeber bezüglich der betrieblichen Versorgungsregelungen

  • Kostensicherheit,
  • Rechtssicherheit,
  • Flexibilität und eine
  • bessere Übertragbarkeit von Versorgungsversprechen


erreicht wird. Die unternehmerische Handlungsfähigkeit muss auch mit bAV erhalten bleiben. All dies ist möglich, ohne die Arbeitnehmerrechte zu beeinträchtigen.

Der Eberbacher Kreis als Versammlung spezialisierter Rechtsanwälte auf dem Gebiet der bAV mit einem beträchtlichen Erfahrungsschatz bezüglich der tagtäglichen rechtlichen Hindernisse bei der Einrichtung neuer Versorgungen wie auch bei der Befassung mit bestehenden Versorgungen, verlangt deshalb gesetzliche Korrekturen in folgenden Bereichen:

  1. Entfall des Tarifvorbehalts für reine Beitragszusagen.
  2. Alternativ: Die Ermöglichung reiner Beitragszusagen auch als „Verbandsmodell“ von Berufs- oder Branchenverbänden, wenn ein Tarifvertrag nicht existiert.
  3. Einfache Kontenmodelle für flexible Dotierungen, beliebige Übertragbarkeit und Transparenz.
  4. Steuerfreiheit für Dotierungen von „Reinen Beitragszusagen“.
  5. Zulassung einer barwerterhaltenden Harmonisierung betrieblicher Versorgungsversprechen.
  6. Erleichterungen für die Übertragbarkeit von Versorgungsverpflichtungen.
  7. Beschleunigte Herstellung von Rechtssicherheit nach Änderung von Versorgungsregelungen.
  8. Beseitigung der Kollisionen von Versicherungsaufsichtsrecht und Arbeitsrecht.